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   LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05   

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https://dejure.org/2008,34324
LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05 (https://dejure.org/2008,34324)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.01.2008 - 11 O 8426/05 (https://dejure.org/2008,34324)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 11 O 8426/05 (https://dejure.org/2008,34324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Unterlassung einer HCG-Bestimmung bei Anzeichen für eine Schwangerschaft; Schmerzensgeldanspruch bei nachfolgender lebensbedrohlicher Situation mit Notoperation und Aufenthalt auf der Intensivstation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten tritt aber dann ein, wenn die unterlassene Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 2004, 2011, 2013).

    Weitere Voraussetzung für eine Beweislastumkehr ist, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH NJW 2004, 2011).

    Ein Ermessen hinsichtlich Art und Umfang der Beweiserleichterungen hat das Gericht dabei grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 2004, 2011, 2012).

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZR 367/90

    Schadensersatz wegen verletzungsbedingten Mehraufwands

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Der Verletzte kann dabei die Kosten einer von ihm eingestellten Haushaltshilfe erstattet verlangen und darüber hinaus die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft liquidieren, wenn er sich selbst behilft oder Verwandte und Freunde einspringen (BGH NJW-RR 1992, 792; NJW 1997, 256, 257).

    Es handelt sich bei einer Einschränkung der Haushaltsführung jedoch um einen Sekundärschaden, so dass eine Schätzung nach § 287 ZPO zulässig ist (BGH NJW-RR 1992, 792 ff.).

    Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung zu stellen wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift soll dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtern (BGHZ 74, 221, 226; NJW-RR 1987, 210; NJW-RR 1992, 792).

  • BGH, 08.10.1996 - VI ZR 247/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Der Verletzte kann dabei die Kosten einer von ihm eingestellten Haushaltshilfe erstattet verlangen und darüber hinaus die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft liquidieren, wenn er sich selbst behilft oder Verwandte und Freunde einspringen (BGH NJW-RR 1992, 792; NJW 1997, 256, 257).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebungen führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zunächst zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten in der Weise, dass vermutet wird, dass der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (BGHZ 13, 47; NJW 1998, 1780; NJW 1999, 862).
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87

    grünes Fruchtwasser - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    a) Der Patient hat bei einem feststehenden Behandlungsfehler durch Unterlassen grundsätzlich die Beweislast dafür, dass bei richtiger Diagnose oder rechtzeitiger Erhebung der Befunde und richtiger Behandlung nach dem Soll-Standard die Primärschädigung gänzlich oder teilweise vermieden worden wäre (BGH NJW 1988, 2949; NJW 1988, 1513).
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebungen führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zunächst zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten in der Weise, dass vermutet wird, dass der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (BGHZ 13, 47; NJW 1998, 1780; NJW 1999, 862).
  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 20/87

    Feststellungsinteresse bei Rufschädigung mit möglichen künftigen Schadensfolgen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Es reicht bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts - wie hier - aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt, aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1432; NJW-RR 1988, 445).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Die genannte "erste" Beweiserleichterung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich grundsätzlich nicht für die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den Gesundheitsschaden (BGH NJW 1998, 1782, 1783).
  • BGH, 10.11.1987 - VI ZR 39/87

    Grober Behandlungsfehler durch ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    a) Der Patient hat bei einem feststehenden Behandlungsfehler durch Unterlassen grundsätzlich die Beweislast dafür, dass bei richtiger Diagnose oder rechtzeitiger Erhebung der Befunde und richtiger Behandlung nach dem Soll-Standard die Primärschädigung gänzlich oder teilweise vermieden worden wäre (BGH NJW 1988, 2949; NJW 1988, 1513).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
    Nach der Rechtsprechung sind im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung zu stellen wie in anderen Fällen, denn diese Vorschrift soll dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtern (BGHZ 74, 221, 226; NJW-RR 1987, 210; NJW-RR 1992, 792).
  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

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